Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
Bundesluftreinhaltegesetz
früher (nur) Bundesluftreinhaltegesetzes bzw. (aufgehoben) Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Materialien
Biogene Materialien: unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub
nicht biogene Materialien: insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt
Verbot:Punktuelle und flächenhaftes Verbrennen von biogenen MaterialienVerbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen
Bezirksverwaltungsbehörde
è unverzügliches Löschen des Feuers auftragen
è bei Nichtbefolgung: Löschung unverzüglich durchführen lassen
A) Ausnahmen:
das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
LagerfeuerGrillfeuer
das Abflammen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung
Lagerfeuer, und Grillfeuer
Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden
Abflammen
Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen
B) Verordnung durch Landeshauptmann
è zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien fürdas Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar istdas Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist
das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April
das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt
Räuchern
Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten
Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden
Entwurf:
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
des Landeshauptmannes von Niederösterreich
Ende der Begutachtungsfrist: 13. Dezember 2010
Das punktuelle Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie zwischen 15. August und 30. OktoberDas punktuelle Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die mit dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes befallen sind
Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen:
Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostersonntag
Sonnwendfeuer am 21. Juni und am 21. oder 22. Dezember sowie den jeweils davor und danach liegenden Wochenenden
Das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April
Das flächenhafte Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten:
Getreidehalmwespe, ο Rote Weizengallmücke, ο Sattelmücke
Halmbruchkrankheiten, ο Schwarzbeinigkeit, ο Septoria
Gutachten eines befugten Fachmannes vor dem Verbrennen
C) Bescheid durch Bezirksverwaltungsbehörde
zeitliche und räumliche Ausnahmen für das Verbrennen von biogenen Materialien und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen
Bekämpfung von Forstschädlingen
im Forstgesetz geregelt.
Kontrollbefugnisse
Betreten von Liegenschaften und Anlagen
Bundespolizei
hat Hilfe zu leisten.
Strafen
bis zu € 3 630
Anschüttungen – Ablagerungen
Immer mehr Anschüttungen auf Flächen außerhalb des Ortsbereiches.
Achtung Abfall!!!
Ausnahme:untersuchtes Material und
festgestellter Zweck der Anschüttung
Sonst:Beseitigungsauftrag nach Abfallwirtschaftsgesetz
€ 8,- pro Tonne Altlastensanierungs-Beitrag